Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen
Diese Bedingungen sind Bestandteil unserer sämtlichen Angebote und Verträge über Lieferungen und Leistungen, auch in laufenden oder künftigen Geschäftsverbindungen.
Abweichende Vereinbarungen, insbesondere widersprechende Geschäftsbedingungen unserer Kunden sowie Nebenabreden, bedürfen in jedem Einzelfall unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung. Unsere Lieferbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Lieferbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos
ausführen.
Werden im Einzelfall für bestimmte Lieferungen besondere, von diesen Bedingungen abweichende Bestimmungen schriftlich vereinbart, so gelten diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen nachrangig und ergänzend.
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1. | Angebot und Vertragsschluss |
1.1 | Unsere Angebote und Kostenanschläge verstehen sich freibleibend. |
1.2 | Verträge kommen erst zustande, wenn wir uns zugegangene Bestellungen schriftlich angenommen, uns zugegangene Annahmeerklärungen schriftlich bestätigt oder die vom Kunden bestellten Liefergegenstände oder Leistungen ausgeliefert oder erbracht haben. Dies gilt bei Ergänzungen oder Änderungen von Verträgen entsprechend. |
1.3 | Sämtliche dem Kunden zugänglich gemachten Unterlagen enthalten nur branchenübliche Annäherungswerte, soweit in den jeweiligen Vertragsspezifikationen nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist. Änderungen dieser Unterlagen, Angaben und der Gegenstände selbst bleiben vorbehalten. Dies gilt auch für Konstruktions- und Formänderungen des Liefergegenstandes, soweit es sich nicht um grundlegende Änderungen handelt und die Änderungen für den Kunden zumutbar sind. |
1.4 | In Zeichnungen oder anderen Unterlagen angegebene Einzelheiten oder Eigenschaften gelten nur dann als verbindlich und zugesichert, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart ist. Mangels abweichender Vereinbarung liefern wir genormte Waren; insoweit gelten die zugelassenen Toleranzen der angegebenen Normen. Muster gelten als Typmuster, die den ungefähren Ausfall der Waren veranschaulichen sollen. |
1.5 | Wir schulden nur die Ausführung derjenigen Leistungen, die in den Vertragsunterlagen ausdrücklich spezifiziert sind. An allen unseren Zeichnungen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns unsere Eigentumsund Urheberrechte vor. Auf Verlangen sind sie uns unverzüglich zurückzugeben. Sie sind vertraulich zu behandeln und dürfen ohne unsere Zustimmung in keiner Weise anderweitig benutzt, insbesondere nicht vervielfältigt oder Dritten in irgendeiner Form zugänglich gemacht werden. |
2. | Preise/Gewicht der Lieferung |
2.1 | Alle Preise verstehen sich netto in EURO ab Werk (Incoterms 2000) oder ab Lager ausschließlich Verpackung und Transport sowie Mehrwertsteuer in ihrer jeweiligen gesetzlichen Höhe. Der Ort des Werkes oder der Lagerort werden von den Parteien jeweils vereinbart. |
2.2 | Etwa anfallende Kosten für Verpackung, Transport, Versicherungen und Inbetriebnahme werden von uns gesondert berechnet, ebenso die Mehrwertsteuer. |
2.3 | Einfuhrzölle und öffentliche Abgaben, welche nach dem Tage des Vertragsschlusses durch gesetzliche Maßnahmen neu eingeführt oder geändert werden , führen zu einer entsprechenden Anpassung des Preises sowie der Kosten für den Kunden. |
2.4 | Für den Fall, dass Zahlung in ausländischer Währung vereinbart ist, gilt folgendes: Beide Parteien gehen von dem in der Bundesrepublik Deutschland am Tage des Vertragsschlusses (Ziff. 1.2) gültigen Euro-Wechselkurs der vereinbarten ausländischen Währung aus. Bei etwaigen Änderungen dieses Euro-Wechselkurses um mehr als 2,5% - in der Zeit zwischen Vertragsschluss und Zahlung- sind wir zu einer entsprechenden Preisanpassung berechtigt. |
2.5 | Sollten während des Zeitraumes vom Abschluss bis zur Ausführung des Vertrages Kostenänderungen eintreten, sind wir berechtigt, nach unserem billigen Ermessen einen entsprechend angeglichenen Preis zu verlangen, der unsere zum Zeitpunkt der Ausführung des Vertrages allgemein gültigen Preise nicht übersteigt. Die Kostenänderungen werden wir dem Kunden auf Verlangen nachweisen. |
2.6 | Maßgebend für die Berechnung der Preise ist das Abgangsgewicht der Ware, welches von uns oder unserem Beauftragten am Abgangsort der Lieferung festgestellt wird. |
3. | Zahlungen |
3.1 | Sämtliche fälligen Zahlungen sind sofort nach Lieferung und zehn Tage nach Rechnungsdatum ohne jeden Abzug zu leisten. |
3.2 | Wechsel und Schecks nehmen wir nur erfüllungshalber nach vorheriger Vereinbarung und unter dem Vorbehalt ihrer Diskontierbarkeit entgegen. Sämtliche Diskontspesen gehen zu Lasten des Kunden und sind uns sofort zu vergüten. Eine Gutschrift von Wechsel- und Scheckbeträgen erfolgt erst, wenn uns der Gegenwert einschließlich Nebenkosten vorbehaltlos zur Verfügung steht. Werden von uns angenommene Schecks oder Wechsel des Bestellers nicht eingelöst, so schuldet der Besteller Schadenersatz, ohne dass es auf ein Verschulden ankommt. |
3.3 | Sollte sich nach Begebung eines Wechsels die Vermögenslage des Kunden bzw. des Akzeptanten verschlechtern oder sollten uns Umstände bekannt werden, die uns zu berechtigten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Kunden bzw. des Akzeptanten Anlass geben, so sind wir berechtigt, vom Kunden sofort ausreichende Sicherheit für den wechselmäßigen Regressanspruch zu fordern. |
3.4 | Werden nach Vertragsschluss Umstände bekannt, die schwerwiegende Zweifel an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Kunden begründen (z.B. Zahlungsverzug, nicht termingerechte Einlösung von Wechseln oder Schecks, Antrag auf oder Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden), sind wir berechtigt, die uns obliegende Leistung zu verweigern, bis der Kunde die Gegenleistung bewirkt und unsere fälligen Forderungen - auch aus etwaigen anderen Geschäften einer laufenden Geschäftsverbindung - erfüllt oder Sicherheit hierfür geleistet hat. Ebenfalls sind wir berechtigt, die gesamte Restschuld des Kunden sofort fällig zu stellen, Vorauszahlungen zu verlangen und nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist unbeschadet anderweitiger Rechte vom Vertrag zurückzutreten. Unsere Rechte gemäß vorstehender Ziff. 3.3 bleiben hiervon unberührt. |
3.5 | Wir sind berechtigt, Kaufleuten ohne Mahnung vom Zeitpunkt der Fälligkeit an Verzugszinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 zuzüglich etwaiger Kosten zu berechnen; die Geltendmachung weiteren Schadens bleibt vorbehalten. Befindet sich der Kunde mit der Bezahlung von Lieferungen oder Leistungen in Verzug, die auf demselben rechtlichen Verhältnis beruhen, sind wir dazu berechtigt, Vorauszahlungen zu verlangen sowie noch nicht ausgelieferte Ware oder nicht erbrachte Leistungen zurückzubehalten. Wir sind berechtigt, eine angemessene Frist zu bestimmen, in welcher der Besteller Sicherheit zu leisten hat. Nach erfolglosem Ablauf der Frist sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Dies gilt auch, wenn wir nicht vorleistungspflichtig sind, aber zur fristgerechten Durchführung des Auftrags Vorbereitungshandlungen ausführen müssen. Vereinbarte Lieferfristen verlängern sich in diesem Fall um die gleiche Zeit, die zwischen Fristsetzung der Leistung und der Sicherheit vergangen ist. Ist Ratenzahlung vereinbart und kommt der Kunde mit zwei aufeinanderfolgenden Raten ganz oder teilweise in Verzug, so wird der gesamte Restbetrag sofort fällig. |
4. | Abtretung/Zurückbehaltung/Aufrechnung |
4. 1 | Der Kunde ist nicht berechtigt, gegen uns gerichtete Ansprüche ohne unsere schriftliche Zustimmung an Dritte abzutreten. § 354 a HGB bleibt hiervon unberührt. |
4.2 | Die Aufrechnung mit Gegenforderungen des Kunden ist nur insoweit zulässig, als diese von uns anerkannt und fällig oder rechtskräftig festgestellt sind. |
4.3 | Der Kunde ist nicht berechtigt, uns gegenüber Zurückhaltungsrechte wegen etwaiger Gegenansprüche aus anderen Geschäften geltend zu machen jedoch gilt Ziff. 4.2 entsprechend. |
5. | Fristen und Termine |
5.1 | Die von uns angegebenen Fristen beginnen mit dem Datum unserer schriftlichen Annahmeerklärung oder Bestätigung, jedoch nicht vor Beibringung der vom Kunden zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen und Freigaben, vor Schaffung aller sonstigen erforderlichen Voraussetzungen und Eingang fälliger Zahlungen. |
5.2 | Durch Änderungen eines Vertrages verlängern sich die in Aussicht genommenen Fristen entsprechend. |
5.3 | Angegebene Fristen und Termine sind nur verbindlich, soweit sie ausdrücklich schriftlich vereinbart worden sind. Höhere Gewalt und sonstige außergewöhnliche Umstände wie z.B. Arbeitskämpfe, hoheitliche Maßnahmen und Verkehrsstörungen, gleichviel, ob sie bei uns oder unseren Zulieferern eingetreten sind, befreien uns für die Dauer ihrer Auswirkungen und, wenn sie zur Unmöglichkeit der Leistung führen, überhaupt von der Liefer-/Leistungspflicht. Eine etwa vereinbarte Vertragsstrafe gilt unter diesen Umständen ebenfalls als nicht verwirkt. |
5.4 | Die Lieferung steht unter dem Vorbehalt ordnungsgemäßer und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Wir sind zu einer Lieferung nur dann verpflichtet, wenn die Beschaffung der notwendigen Roh-, Hilfs- oder Betriebsstoffe möglich ist, es sei denn, wir haben die Unmöglichkeit zu vertreten. Der Lieferer bezieht die Vertragsware aus Südost-Asien (China). Vereinbarte Fristen und Termine stehen unter dem Vorbehalt der rechtzeitigen Belieferung der Firma Pipesystems GmbH. |
5.5 | Wir sind berechtigt, Teillieferungen und Teilleistungen zu erbringen und zu berechnen, soweit dies für den Besteller zumutbar ist.. Für Teilleistungen gilt Ziff. 9 entsprechend. Ist sukzessive Lieferung oder sukzessiver Abruf vereinbart, so ist die zu liefernde oder abzurufende Menge in ungefähr gleichen Teilen auf die vereinbarte Lieferfrist zu verteilen. |
5.6 | Schadens- und Anwendungsersatzansprüche wegen verspäteter Lieferung/Leistung oder Nichtlieferung/-leistung sind vorbehaltlich der in Ziff. 10 genannten Ausnahmen ausgeschlossen. Der Kunde ist verpflichtet, auf unser Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Lieferung besteht. Geraten wir schuldhaft in Verzug, ist eine Ersatzpflicht hinsichtlich des Verzögerungsschadens beschränkt in jedem Fall auf eine Entschädigung für jede vollendete Woche des Verzuges in Höhe von 0,5%, insgesamt jedoch höchstens 5% des Preises des Teils der Gesamtlieferung, der wegen der Verspätung nicht rechtzeitig oder vertragsgemäß benutzt werden kann. In allen Fällen, in denen unsere Haftung über eine Entschädigung in der in Satz 3 genannten Höhe hinausgeht, ist dessen Haftung nach Ziffer 10 (Haftung) beschränkt. |
5.7 | Wird der Versand auf Wunsch des Kunden verzögert, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstehenden Kosten berechnet. Wir sind jedoch berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Kunden mit angemessen verlängerter Frist zu beliefern. |
6. | Annahme/Abnahme |
6.1 | Der Kunde hat die Lieferung/Leistung in jedem Fall unverzüglich nach Aufforderung durch uns entgegenzunehmen. |
6.2 | Nimmt der Kunde die Lieferung/Leistung schuldhaft nicht entgegen, sind wir berechtigt, nach Setzung einer angemessenen Frist die Erfüllung des Vertrages zu verweigern und Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen, und zwar nach unserer Wahl Ersatz des entstandenen Schadens oder - ohne Nachweis eines Schadens - 10 v.H. des vereinbarten Preises. |
7. | Erfüllungsort/Gefahrenübergang/Versicherungen/Verpackung |
7.1 | Beiderseitiger Erfüllungsort für sämtliche sich aus dem Vertrag ergebenden Verbindlichkeiten ist Rotenburg (Wümme). |
7.2 | Die Gefahr geht in allen Fällen mit der An- bzw. Abnahme, bei Lieferung spätestens jedoch mit Verlassen des Lagers oder Werkes auf den Kunden über. Dies gilt auch für Teillieferungen/-leistungen und auch dann, wenn wir noch andere Leistungen (z.B. den Transport) übernommen haben. |
7.3 | Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Kunde zu vertreten hat, so geht die Gefahr an dem Tage der Versandbereitschaft auf den Kunden über. |
7.4 | Versicherungen erfolgen nur auf Wunsch auf Kosten des Kunden. |
7.5 | 7.5 Die Art der Verpackungen bleibt grundsätzlich uns überlassen. Verpackungen werden von uns nicht zurückgenommen. |
8. | Eigentumsvorbehalt |
8. 1 | Wir behalten uns das Eigentum an den von uns gelieferten Gegenständen (Vorbehaltsware) bis zur vollständigen Tilgung sämtlicher uns aus diesem Vertrag und aus der Geschäftsverbindung zu dem Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, zustehenden Forderungen (einschließlich Saldo-Forderungen aus Kontokorrent) vor, die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses entstehen, bereits entstanden waren oder erst künftig aus der Geschäftsverbindung entstehen. |
8.2 | Der Kunde ist zum Weiterverkauf, zur Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung sowie zur anschließenden Veräußerung im Rahmen von verlängerten Eigentumsvorbehalten berechtigt, sofern dieses im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb erfolgt. Nicht gestattet ist insbesondere eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware durch den Kunden. Das Eigentum an der Vorbehaltsware darf der Kunde auf seine Abnehmer erst nach vollständiger Tilgung unserer Forderungen übertragen. |
8.3 | Eine etwaige Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware nimmt der Kunde für uns vor. Bei einer Verarbeitung mit anderen, uns nicht gehörenden Waren durch den Kunden erwerben wir an der neuen Sache Miteigentum in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware. Die aus der Verarbeitung entstehende neue Sache gilt auch als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen. |
8.4 | Der Kunde tritt alle ihm in Zusammenhang mit der Weiterveräußerung zustehenden Forderungen mit Nebenrechten sowie etwaige Ansprüche gegen seinen Versicherer als Sicherheit im voraus hiermit an uns ab. Für den Fall des Exports der Gegenstände tritt der Kunde ferner hiermit an uns alle Ansprüche ab, die ihm im Zusammenhang mit dem Export gegen inländische und ausländische Banken zustehen oder künftig zustehen werden, insbesondere die Ansprüche aus Inkassoaufträgen, aus Akkreditiven oder Akkreditiv-Bestätigungen sowie aus Bürgschaften und Garantien. Wird die Vorbehaltsware vom Kunden zusammen mit anderen, uns nicht gehörenden Waren, sei es ohne, sei es nach Verarbeitung, verkauft, so sind die Forderungen und Ansprüche in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware an uns abgetreten. |
8.5 | Der Kunde ist zur Einziehung der Forderungen aus den Weiterverkäufen trotz der Abtretung berechtigt und verpflichtet, solange wir diese Ermächtigung nicht widerrufen. Er hat die eingezogenen Beträge sofort in Höhe der uns zustehenden Forderungen an uns abzuführen. |
8.6 | Beeinträchtigungen unserer Rechte, insbesondere Pfändung oder Beschlagnahme der Vorbehaltsware, hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich und unter Beifügung von Abschriften der Pfändungsprotokolle etc. anzuzeigen. |
8.7 | Kommt der Kunde mit seiner Zahlungspflicht in Verzug oder verletzt er eine der sich aus dem vereinbarten Eigentumsvorbehalt ergebenden Pflichten, so wird die gesamte Restschuld sofort fällig. Wir sind dann berechtigt, jederzeit - auch ohne Rücktritt vom Vertrag und ohne Nachfristsetzung - die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen, ohne dass dem Kunden ein Zurückbehaltungs- oder Leistungsverweigerungsrecht wegen bereits geleisteter Zahlungen zusteht. |
8.8 | Auf Verlangen des Kunden sind wir verpflichtet, das uns zustehende Eigentum an der Vorbehaltsware und die an uns abgetretenen Forderungen an diesen insoweit zurückzuübertragen, als deren Wert den Wert der uns gegen den Kunden insgesamt zustehenden Forderungen um mehr als 20% übersteigt. |
9. | Mängelhaftung |
9.1 | Die Mängelansprüche des Bestellers setzen voraus, dass dieser den Untersuchungs- und Rügepflichten nach § 377 HGB ordnungsgemäß nachgekommen ist. Für Mängel und für das Fehlen zugesicherter Eigenschaften an gelieferten Gegenständen oder erbrachten Leistungen, die uns unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich vom Kunden angezeigt werden und nachweisbar auf von uns zu vertretende Materialfehler oder sonstige fehlerhafte Leistungen zurückzuführen sind, leisten wir in der Weise Gewähr, dass wir nach unserer Wahl nachbessern oder mangelfreie Gegenstände oder Ersatzteile ab Werk nachliefern. Zur Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) oder zur Herabsetzung der Vergütung (Kaufpreisherabsetzung) ist der Kunde nur dann berechtigt, wenn die Ersatzlieferung oder Nachbesserung im Einzelfall nicht möglich ist, trotz schriftlicher Aufforderung des Kunden unter angemessener Fristsetzung schuldhaft unterbleibt oder die Nachbesserung wiederholt fehlgeschlagen ist. Andere Ansprüche des Kunden wegen Mängel oder des Fehlens zugesicherter Eigenschaften - insbesondere auch wegen Folgeschäden - sind ausgeschlossen, sofern uns nicht grobes Verschulden zur Last fällt. Im übrigen gilt Ziff. 10 entsprechend. |
9.2 | Im Geschäftsverkehr mit Kaufleuten müssen Beanstandungen binnen 8 Tagen nach Erhalt der Ware erfolgen, bei verborgenen Mängeln binnen 8 Tagen nach ihrer Entdeckung. |
9.3 | Zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung sind wir nur nach Zahlung eines unter Berücksichtigung des Mangels angemessenen Teils der fälligen Zahlungen durch den Kunden verpflichtet. Ersetzte Teile und Stoffe werden unser Eigentum. |
9.4 | Unsere Gewährleistungspflicht entfällt, wenn die gelieferten Gegenstände oder erbrachten Leistungen verändert, unsachgemäß behandelt, be- oder verarbeitet werden. |
9.5 | Für gebrauchte Waren wird keine Haftung übernommen. |
9.6 | Wir sind berechtigt, für Mängel und für das Fehlen zugesicherter Eigenschaften an von uns gelieferten Fremderzeugnissen ausschließlich in der Weise zu haften, dass wir die uns gegen die Lieferanten der Fremderzeugnisse zustehenden Gewahrleistungsansprüche an den Kunden abtreten. |
9.7 | Bei Vorliegen von Rechtsmängeln (z.B. Schutzrechtsverletzungen) gelten die Bestimmungen nach Ziffer 9 entsprechend. Für Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche gilt im Übrigen Ziffer 10. Weitergehende gegen uns gerichtete Ansprüche wegen eines Rechtsmangels sind ausgeschlossen. |
10. | Haftung |
10.1 | Soweit in diesen Bedingungen oder den Einzelverträgen nichts Abweichendes vereinbart ist, sind gegen uns und unsere Mitarbeiter gerichtete Schadensersatzansprüche jeglicher Art ausgeschlossen, sofern wir oder unsere Erfüllungsgehilfen nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben. Bei einer Verletzung vertragswesentlicher Pflichten haften wir auch bei einfacher Fahrlässigkeit. In diesem Fall ist unsere Ersatzpflicht jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Die vorstehende Haftungsbeschränkung gilt nicht bei der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit sowie für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz. Sie gilt auch nicht bei einer Haftung für arglistiges Verschweigen von Mängeln sowie für die Übernahme einer Garantie. |
10.2 | Der Höhe nach sind etwaige Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Kunden pro Schadensereignis auf den jeweiligen Vertragswert begrenzt. |
11. | Schlussbestimmungen |
11.1 | Wir speichern Daten unserer Kunden im Rahmen unserer gegenseitigen Geschäftsbeziehungen gemäß Bundesdatenschutzgesetz. |
11.2 | Ausschließlicher Gerichtsstand beider Parteien für sämtliche sich unmittelbar oder mittelbar aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten - auch aus Urkunden, Wechseln und Schecks - ist Rotenburg (Wümme). Wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Wohnort oder Sitz zu verklagen. |
11.3 | Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des Einheitlichen Gesetzes über den internationalen Kauf beweglicher Sache (UN - Kaufrecht (CISG)) ist ausgeschlossen. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der EGBGB. |
11.4 | Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen oder der jeweiligen Verträge nichtig, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. |
Stand: 06-2010
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